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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der V + D Recycling GmbH & Co. KG / allgemeine Leistungsbedingungen für Entsorgungsdienstleistungen (ALE) der V + D Recycling GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bedingungen, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle von V + D Recycling angebotenen Leistungen. V + D Recycling übernimmt im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfangs Dienstleistungen im Bereich der Entsorgungswirtschaft, insbesondere die Sammlung, den Transport und Entsorgung von Abfall und Wertstoffen vom Kunden zur Entsorgungsanlage sowie die Behältergestellung. Von den AGB abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt V + D Recycling nicht an, es sei denn, V + D Recycling hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die vorbehaltlose Leistungserbringung von V + D Recycling oder die Entgegennahme von Zahlungen durch V + D Recycling bedeuten kein Anerkenntnis abweichender oder ergänzender allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, auch wenn V + D Recycling diesen nicht explizit widerspricht.

1.2 Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Verträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

Für den Inhalt individueller Abmachungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch V + D Recycling maßgebend. Soweit in dieser AGB nichts Anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 Der Vertrag gilt spätestens dann auf Basis dieser AGB als geschlossen, wenn V + D Recycling mit der Leistungserbringung begonnen hat.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entsorger (im Folgenden: „V + D Recycling“) im Sinne dieser AGB ist ihr Verwender.

2.2 Kunde im Sinne dieser AGB ist der jeweilige Vertragspartner.

2.3 Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§ 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.

2.4 Entsorgung ist jede Art der Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

2.5 Verwertung ist jedes Verfahren im Sinne der geltenden gesetzlichen europäischen und nationalen Bestimmungen, als dessen Hauptergebnis die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

2.6 Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

2.7 Sammlung ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

2.8 Behälter sind solche Einrichtungen und Behältnisse, die der Abfallsammlung zum Abtransport und/oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Kunden zur Entsorgungsanlage durch V + D Recycling dienen.

3. Preise – Entgelte – Preisanpassung

3.1 Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Preise Leistungen von V + D Recycling, nicht aber bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Daueraufträgen und Einzugsermächtigung wird der Rechnungsbetrag jeweils monatlich abgebucht.

3.2 Enthält ein Angebot oder eine vertragliche Abrede für mehrere Leistungen und Komponenten verschiedene Einzelpreise und Entgelte, so sind diese Einzelpreise und Entgelte lediglich dann gültig, wenn der Kunde sämtliche angebotenen oder vereinbarten Leistungen bestellt oder in Anspruch nimmt.

3.3 Sämtliche Preise sind bis Vertragsschluss freibleibend. Im Vertrag genannte Entsorgungspreise sind die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Konditionen.

3.4 Soweit keine Preise vereinbart worden sind, gelten die am Leistungstag allgemein gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben als vereinbart.

3.5 Der Kunde hat Wartezeiten, vergebliche An- und Abfahrten sowie den damit verbundenen Mehraufwand in Bezug auf Personal und Verbrauch zu bezahlen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.

3.6 Sofern eine turnusmäßige Entsorgung vereinbart wird, geschieht dies an einem durch V + D Recycling bestimmten Abholtag. Wünscht der Kunde eine Abholung an einem anderen Abholtag, wird V + D Recycling versuchen, diesem Wunsch nachzukommen. Eine Verpflichtung zur Erfüllung des Kundenwunsches besteht nicht. V + D Recycling behält sich vor, hiermit verbundene etwaige Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

3.7 Mündliche Auskünfte von V + D Recycling sind stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.8 Sofern sich zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Leistungstermin die der Kalkulation von V + D Recycling zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Erfassung, Miete der Behälter, Personal, Material, Rohstoffe, Transport oder Energie, Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen, z.B. infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren unerwartet ändern, wird V + D Recycling zur Beibehaltung des kalkulierten Gewinns eine Anpassung des Preises vornehmen. V + D Recycling hat dem Kunden die Änderung des Preises und die veränderten Kosten nachvollziehbar zu begründen. Der Kunde kann dem Inhalt der Ankündigung der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der angepasste Preis.

3.9 Können sich V + D Recycling und der Kunde nach Widerspruch nicht einigen, steht V + D Recycling und dem Kunden jeweils ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht hinsichtlich der Leistungen zu, die von der Preisanpassung betroffen sind (Teilkündigung).

3.10 Beide Parteien werden das Enddatum, zu dem die Leistungen beendet und ggf. Behälter abgezogen werden sollen, einvernehmlich festlegen.

4. Rechnungstellung – Zahlungsbedingungen – Verzug – Aufrechnung – Zurückbehaltung

4.1 Die Rechnungen von V + D Recycling sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, aus einem ggf. auf der Rechnung abgedruckten Zahlungsziel ergibt sich ein anderes Fälligkeitsdatum. Auch in letzterem Fall ist die Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.

Pauschale/ Zinssatz

4.2 Im Falle des Verzugs berechnet V + D Recycling die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist V + D Recycling berechtigt, für eine fällige Entgeltforderung bei Verzug des Kunden, der kein Verbraucher ist, ein Anspruch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

4.3 Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Reklamationen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entsprechend entscheidungs-reif, unbestritten oder von V + D Recycling anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung/Gegenrecht des Kunden und die Forderung von V + D Recycling rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

4.4 Selbst, wenn nicht ausdrücklich Vorkasse vereinbart ist, ist V + D Recycling berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung vorzunehmen, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden führen.

5. Verantwortlichkeiten – Transport – Beschaffenheit und Eignung der Behälter

5.1 Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Einstufung des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbV). Alle Angaben müssen im Auftrag und allen weiteren Dokumenten übereinstimmen.

5.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem Inhalt der Behälter. Entstehen V + D Recycling wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird V + D Recycling durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten und V + D Recycling auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

5.3 Die Einstufung des Abfalls durch V + D Recycling als Abfall zur Verwertung oder ggf. zur Beseitigung ist für die Abrechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war.

5.4 Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSEB), die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist allein der Kunde verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch V + D Recycling setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung hierüber voraus.

5.5 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Behälter zu dem vereinbarten Termin an solchen Standorten und in solcher Weise bereitgestellt werden, dass eine problem- und gefahrlose Entleerung bzw. Tausch der Behälter möglich ist. Dies beinhaltet auch die allgemeine Erreichbarkeit des jeweiligen Standortes zu den vereinbarten Abholzeiten sowie ausreichend Platz für den Entleerungsvorgang. Ist dies nicht gewährleistet und schafft der Kunde nicht unmittelbar Abhilfe, entfällt die Leistungspflicht von V + D Recycling für den betreffenden Leistungstermin. Ggf. entstehender zusätzlicher Aufwand für Wartezeiten oder vergebliche An- und Abfahrt sowie den damit verbundenen Mehraufwand in Bezug auf Personal und Verbrauch hat der Kunde zu bezahlen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.

5.6 Soweit V + D Recycling mit dem Kunden keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen hat, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfall(beseitigungs)satzung, den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Mit Vermischung von Abfällen verschiedener Kunden in Sammeltransporten von V + D Recycling enden die Verpflichtungen des Kunden bzgl. der Verpackungen und Behälter. Die Verantwortlichkeiten betreffend der Zusammensetzung und Kennzeichnung der Abfälle treffen weiterhin ausschließlich den Kunden.

5.7 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass in die Behälter keine Fremd- oder Störstoffe eingeworfen werden. Sollten solche Stoffe in den Behältern aufgefunden werden, wird V + D Recycling den Kunden hierüber informieren. Die Entsorgung der Stoffe ist anzustreben. Die hierbei entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Kunde.

5.8 V + D Recycling ist berechtigt, Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

5.9 V + D Recycling ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt.

6. Kundenseits gestellte Behälter

6.1 Für die Transporteignung von kundenseits gestellten Behältern, technisch einwandfreien Zustand, Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften etc. sowie Kompatibilität mit der von V + D Recycling eingesetzten Technik, ist der Kunde allein verantwortlich. V + D Recycling überprüft die Behälter oder deren Transporteignung für den jeweiligen Abfall nicht und übernimmt insoweit grundsätzlich keine Verantwortung.

6.2 Den Kunden trifft für auf öffentlichen Flächen abgestellte Transportbehälter die alleinige Verkehrssicherungspflicht – insbesondere zur Nachtzeit auch die Beleuchtungspflicht.

6.3 Sollte eine rechtskonforme und gefahrlose Abholung bzw. Transport nicht möglich sein, entbindet dies V + D Recycling von ihrer Leistungspflicht. Sämtlicher daraus resultierender zusätzlicher Aufwand für Wartezeiten oder vergebliche An- und Abfahrt sowie den damit verbundenen Mehraufwand in Bezug auf Personal und Verbrauch hat der Kunde zu bezahlen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.

6.4 Der Kunde hat die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die während des Transportes aufgrund von Mängeln der von ihm gestellten Behälter oder nicht ordnungsgemäßer Ladung für einen sicheren Transport erforderlich werden.

6.5 Kundenseits gestellte Behälter dürfen für die Dauer des Vertrages nur von V + D Recycling eingesammelt, versetzt, transportiert oder geleert werden. Andernfalls schuldet der Kunde neben den vertraglichen Ansprüchen auch Schadensersatz nach dem Gesetz.

7. Von V + D Recycling zur Verfügung gestellte Behälter

7.1 Soweit V + D Recycling dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt („Mietbehälter“), werden diese dem Kunden vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB), sofern in diesen ABGs nichts Anderes bestimmt ist. 

7.2 Der Kunde wird V + D Recycling Flächen zuweisen, die ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen und auf denen V + D Recycling diese auf Gefahr des Kunden abstellt. Für Beschädigungen und Verschmutzungen des Abstellplatzes oder nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit übernimmt V + D Recycling keine Gewähr. 

7.3 Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, für starke Verunreinigung sowie bei Entwendung und Vandalismus etc. haftet der Kunde, es sei denn, die Beschädigung oder das Abhandenkommen beruht auf einem Verschulden von V + D Recycling. 

7.4 Schäden an Mietbehältern hat der Kunde V + D Recycling unverzüglich anzuzeigen. 

7.5 Die Mietbehälter dürfen nur von V + D Recycling eingesammelt, versetzt, transportiert oder geleert werden. Andernfalls schuldet der Kunde neben den vertraglichen Ansprüchen auch Schadensersatz nach dem Gesetz.

7.6 Ansprüche nach § 536a BGB sind ausgeschlossen, soweit V + D Recycling verschuldensunabhängig haften soll. Im Übrigen richtet sich die Schadensersatzhaftung von V + D Recycling nach Ziffer 11.

8. Ablieferung in der Beseitigungs-, Behandlungs- und/oder Verwertungsanlage – Zusatzkosten

8.1 Verzögert sich die Ablieferung der Abfälle in einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage, so hat der Kunde etwaige Mehrkosten zu tragen, soweit V + D Recycling kein Verschulden an der Verzögerung trifft. 

8.2 Nimmt der Betreiber einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage die Abfälle nicht an, so hat der Kunde auf Anfrage von V + D Recycling unverzüglich Anweisung über die weitere Vorgehensweise zu erteilen. 

8.3 Gibt der Kunde nach Rückfragen keine, eine verspätete oder undurchführbare Anweisung oder ist er nicht erreichbar, darf V + D Recycling nach eigenem Ermessen im Auftrag des Kunden handeln. In diesem Fall hat der Kunde sämtliche Kosten eines Weiter- oder Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung zu tragen.

9. Lieferzeiten – Höhere Gewalt

9.1 Zeitangaben (bspw. Uhrzeiten) für Leistungen von V + D Recycling sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin schriftlich zugesagt wurde. 

9.2 Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Brand, Pandemie, Energiemangel, Maschinenbruch, Arbeitskampf (Streik und Aussperrung), behördliche Anordnungen oder Transportschwierigkeiten berechtigen V + D Recycling, die Leistungstermine bis zur Beendigung der höheren Gewalt aufzuschieben, ohne dass V + D Recycling hierdurch in Verzug gerät. Ist die Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Parteien zum Rücktritt und bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung bezüglich der von der Behinderung betroffenen Leistungen berechtigt.

9.3 Betriebsstörungen berechtigen V + D Recycling auch, ihre Leistungsverpflichtung durch (Teil-) Kündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Falle hat der Kunde den von V + D Recycling bereits in Empfang genommenen Abfall zurückzunehmen.

9.4 Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des Auftraggebers vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.

10. Haftung

10.1 Es ist alleinige Sache des Kunden, durch geeignete Maßnahmen in seinem Einflussbereich die ordnungsgemäße Abwicklung der von V + D Recycling durchzuführenden Leistungen zu gewährleisten. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder anderes unautorisiertes Handeln von Personen im Einflussbereich des Kunden entstehen, haftet der Kunde. 

10.2 Sofern V + D Recycling, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von V + D Recycling, eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen V + D Recycling, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

10.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt. 

10.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen V + D Recycling und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz von V + D Recycling als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Sofern es sich bei der gegenständlichen Leistung nicht um eine einmalige oder zeitlich begrenzte Beauftragung durch den Kunden handelt, schließen beide Parteien einen Entsorgungsvertrag für einen Zeitraum von 2 Jahren, der mit der erstmaligen vertraglichen Leistungserbringung beginnt. Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. V + D Recycling ist u.a. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern der Kunde einer fälligen Entgeltentrichtung auch nach zweifacher Mahnung nicht vollständig in angemessener Zeit nachkommt, der vorgesehene Entsorgungsweg dauerhaft nicht mehr möglich sein sollte, der Abfall des Kunden wiederholt nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht, eine gefahrlose Abholung bzw. Transport wiederholt nicht möglich war, so dass V + D Recycling von der Leistungspflicht befreit war oder der Kunde wiederholt gegen wesentliche Pflichten verstoßen hat.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder enthalten diese AGB eine Lücke, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Bestimmung auszufüllen, wie es dem von den Parteien bei Vertragsabschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

13.2 Nebenabreden und Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die jeweils andere Partei. Von dieser Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden.

14. Compliance: Datenschutz

Die allgemeinen Hinweise zur Datenverarbeitung sind zu beachten, einsehbar unter: DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Soweit der Vertrag zwischen V + D Recycling und dem Kunden den Transport von Sonderabfall vom Kunden zu einer Entsorgungsanlage zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den AGB die folgenden Vertragsbedingungen Sonderabfall, die im Zweifel den vorstehenden AGB vorgehen:

A.1 Begriffsbestimmungen

Sonderabfälle im Sinne dieser Bedingungen sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung gemäß den maßgeblichen Vorschriften des KrWG in Verbindung mit den ergänzend erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen. Der Begriff des Abfalls richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes- bzw. Verordnungstextes. Als Sonderabfälle gelten zudem all diejenigen Abfälle, die aufgrund kommunaler oder landesrechtlicher Bestimmungen nicht den jeweiligen Entsorgungsanlagen der Kommunen zugeführt werden dürfen.

A.2 Transportbehälter

A.2.1 Erfolgt der Transport in kundeneigenen Behältern, müssen diese einen gefahrfreien Transport gewährleisten, insbesondere den geltenden Bestimmungen für Transportbehälter der jeweiligen Gefahren-Klasse des transportierten Sonderabfalls entsprechen.

A.2.2 Den Kunde trifft für auf öffentlichen Flächen abgestellte Transportbehälter die Verkehrssicherungspflicht – insbesondere zur Nachtzeit auch die Beleuchtungspflicht – bis zur Übernahme durch V + D Recycling.

A.2.3 Die Befüllung der Transportbehälter ist Sache des Kunden. Die zulässige Nutzlast darf nicht überschritten werden, der Abfall nicht über die Seitenwände ragen. Vorhandene Verschlüsse für Behälter müssen sich ohne Gewaltanwendung schließen lassen. Sonderabfälle in Mulden müssen eine ausreichend stichfeste Konsistenz (Feststoffgehalt mind. 35 Vol. %) aufweisen. Offene, undichte und aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Behälter werden nicht zur Beförderung angenommen. Bei gefährlichen Stoffen müssen die Transportbehälter gegen einfaches Öffnen durch Verschlüsse gesichert sein.

A.2.4 Auf Transportbehältern ist vom Kunden deutlich lesbar, witterungsbeständig und abriebfest die laufende Gebinde Nummer, die Bezeichnung des Kunden, die Abfallschlüsselnummer und die Abfallbezeichnung gemäß dem jeweils aktuell gültigen Abfallkatalog anzugeben.

A.3 Übernahme der Sonderabfälle, Termine, Ladestelle, Verzögerungen, Vermischung im Sammeltransport

A.3.1 Der Kunde hat bei der Auftragserteilung oder allgemein für alle künftigen Aufträge schriftlich einen Verantwortlichen zu benennen, der die Begleitpapiere und Dokumente verbindlich unterzeichnet. V + D Recycling ist nicht verpflichtet, die Identität des Verantwortlichen zu prüfen.

A.3.2 Der Kunde hat den zum Transport zu übernehmenden Abfall zum vereinbarten Termin versandbereit verpackt und mit allen Deklarationen, Dokumenten und Begleitpapieren bereitzuhalten.

A.3.3 Die Ladestelle muss von einem Lastzug – Nutzlast bis 40 t – anfahrbar sein.

A.3.4 Erschwernisse oder Verzögerungen, die sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. A.3.1 bis A.3.3 ergeben, verpflichten den Kunden zum Ausgleich der für V + D Recycling entstehenden Mehraufwendungen und –kosten

Stand:  09/ 2021

Vanni+Didicher Recycling GmbH & Co. KG
Klumpensee 8
75177 Pforzheim
Telefon: + 49 (0) 72 31 / 1 54 05 - 0
Telefax: + 49 (0) 72 31 / 1 54 05 - 55

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